Arbeitsgesetzbuch (AGB): Ein einziges Gesetz für das ganze Arbeitsrecht.
Was im westlichen Teil Deutschlands partout nicht gelingen will, in der DDR gab es das schon: ein Arbeitsgesetzbuch (AGB), in dem das gesamte Arbeitsrecht geregelt war. Allerdings war das Arbeitsleben der DDR auch etwas einfacher strukturiert. Das Arbeitsgesetzbuch (AGB) umfasste daher nur 17 Kapitel, aber immerhin auch 305 Paragraphen.
Seit dem 1. September 2006 hat auch Luxemburg sein Arbeitsrecht in einem einzigen Arbeitsgesetzbuch vereinheitlicht, in Tschechien ist das Arbeitsgesetzbuch am 1. Januar 2007 in Kraft getreten, auch die Slowakei hat eins.
Aktuell ist das wesentliche Arbeitsrecht hierzulande dagegen noch in mehr als 30 Arbeitsgesetzen
Das Arbeitsgesetzbuch der DDR trat am 1. Januar 1978 in Kraft. Vorläufer des AGB waren das "Gesetz der Arbeit" aus dem Jahre 1950 und das "Gesetzbuch der Arbeit" von 1961. Das Arbeitsgesetzbuch der DDR wurde aufgehoben durch den Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889). Teile des Arbeitsgesetzbuches blieben allerdings gemäß Einigungsvertrag bis zum 31. Dezember 1993 in Kraft.
Ein gesamtdeutsches Arbeitsgesetzbuch wird es allerdings schon der Namensgleichheit wegen nicht geben. Ein einheitliches Gesetz für das gesamte Arbeitsrecht dagegen wäre sinnvoll. Davon träumen die Arbeitsrechtler hierzulande allerdings bis heute nur. Auch wenn nicht nur die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts, Frau Ingrid Schmidt, neuerdings nachdrücklicher ein einheitliches Arbeitsvertragsgesetz fordert und Bundesarbeitsminister Scholz dies befürwortet, so findet ein entsprechender ambitionierter Entwurf der Kölner Hochschullehrer Preis und Henssler wegen berechtigter kritischer Einwände aus dem Gewerkschaftslager wohl kaum die erforderliche Mehrheit in den politischen Gremien.
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Michael W. Felser Rechtsanwalt Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
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